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INHALT DIESER SEITE:

  1. Namensführung für Doppelstaatsbürger
  2. Österreichischer Personalausweis: Beantragung wesentlich erleichtert
  3. AuslandsösterreicherInnen-Prioritätenumfrage: Die Antworten wurden ausgewertet, das Ergebnis liegt vor.
  4. Neue Bestimmungen zum Namensrecht
  5. Sozialleistungen für Auslandsösterreicher
  6. Neue österreichische Reisepässe
  7. Wahlrechtsänderungen für AuslandsösterreicherInnen

1.  Namensführung für Doppelstaatsbürger

Aussendung der AuslandsösterreicherInnen-Abteilung
des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten:

Doppelbürger können ausländischen Familiennamen führen
Antrag nach 'Namensänderungsgesetz (NÄG)' nötig

Für österreichische StaatsbürgerInnen, die im Ausland leben und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Angleichung der österreichischen Namensführung an die nach ausländischem Recht geführte Form auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2005/06/0021, 14.07.2005) möglich.

Dies betrifft insbesondere österreichische StaatsbürgerInnen, die gleichzeitig eine Staatsangehörigkeit eines lateinamerikanischen Landes haben, und ihren Familien- (häufig Doppel-) Namen nach dem Recht dieses Landes führen.

Der Wunsch auf Familiennamensänderung von Doppelstaatsangehörigen, nach beiden Personalstatuten denselben Namen zu führen, stellt gemäß Verwaltungsgerichtshof einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs 1 Z 11 Namensänderungsgesetz dar, d. h. wenn der Antragsteller nach beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen hat und mit der Namensänderung das Ziel verfolgt, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.

Dazu wäre eine Änderung des Familiennamens gemäß 'Namensänderungsgesetz - NÄG' zu beantragen: Die zuständige österreichische Behörde ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Wien, im Juli 2009 

3.  Österreichische Personalausweise. Beantragung wesentlich erleichtert. 

Beantragung österreichischer Personalausweise auch im Ausland

Die Berufs-Vertretungsbehörden nehmen nun Anträge entgegen

Durch die jüngst in Kraft getretene Novellierung des Passgesetzes (BGBl. I Nr. 6/2009) ist die Beantragung von österreichischen Personalausweisen nun auch an österreichischen Botschaften und Berufs-Generalkonsulaten möglich.  Damit wird eine langjährige Forderung von AuslandsösterreicherInnen und des Außenministeriums umgesetzt.

Reisen innerhalb Europas auch nur mit dem Personalausweis möglich

Der (neue) Personalausweis im Scheckkartenformat gilt als Identitätsnachweis im gesamten Schengen-Raum, wo - trotz Wegfall der Binnengrenzkontrollen - ÖsterreicherInnen über ein gültiges Reisedokument verfügen müssen.  Darüber hinaus ist der Personalausweis ein zulässiges Reisedokument für fast alle europäischen Länder.  Mehr dazu siehe unter www.help.gv.at - 'Personalausweis' - bzw. direkt unter www.help.gv.at/Content.Node/3/Seite.030900.html#Passersatz).

Die Gültigkeitsdauer der Personalausweise  ist  wie beim österreichischen Reisepass abhängig vom Alter des/r AntragstellerIn:  zwei Jahre für 0-2-Jährige, fünf Jahre für 2-12-Jährige, zehn Jahre ab dem 12. Lebensjahr. 

Es gibt eine stets steigende Zahl von EWR-Ländern, die an dort wohnhafte EWR-BürgerInnen - d.h. auch AuslandsösterreicherInnen - Ausweisdokumente ausstellen, die für den Wohnsitzstaat gültig sind, aber nicht zum Staatsgrenzenübertritt berechtigen.

Persönliche Antragstellung an der Vertretungsbehörde - nicht nur im Wohnsitzstaat

Die örtlich zuständige österreichische Berufs-Vertretungsbehörde nimmt persönlich gestellte Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises gegen eine Konsulargebühr von EUR 57,- entgegen  -  bzw. von EUR 27,- für ÖsterreicherInnen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.  Die Ausstellung  eines Personalausweises für ein Kind ist von Konsulargebühren befreit.  Voraussetzung dafür ist, dass diese Amtshandlung innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes vorgenommen wird. 

Vor kurzem wurde die örtliche Zuständigkeit der - auch für Personalausweise zuständigen - österreichischen Passbehörden im Ausland liberalisiert.  Seitdem können in der EU wohnhafte AuslandsösterreicherInnen Pass und Personalausweis bei jeder österreichischen Botschaft und jedem österreichischen Berufs-Generalkonsulat innerhalb der Europäischen Union - sowie in Österreich bei jeder Passbehörde - beantragen.  AuslandsösterreicherInnen mit Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland können Pässe und Personalausweise außer bei ihrer zuständigen Vertretungsbehörde auch bei der/m geographisch ihrem Wohnsitz nächstgelegenen Botschaft / Berufs-Generalkonsulat beantragen - auch wenn diese/s in einem anderen Staat liegt - sowie in Österreich bei jeder Passbehörde.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung eines Personalausweises sind das auch im Internet verfügbare Antragsformular ( www.help.gv.at/linkhelp/besucher/db/formularauswahl.formular?id=843), ein amtlicher Lichtbildausweis oder ein/e IdentitätszeugIn, die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Passbild (Hochformat ca. 35 x 45 mm) nach den bekannten Passbildkriterien ( www.passbildkriterien.at/oesterreich_neu.html), gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde und/oder der Nachweis eines akademischen Grades bzw. der Standesbezeichnung IngenieurIn.  Die Zusendung des Personalausweises kann auch im Postweg erfolgen. Mehr zum Thema direkt unter www.help.gv.at/Content.Node/3/Seite.030100.html#ZumFormular.

Aufgrund der notwendigen technischen Umstellungen an den Vertretungsbehörden im Bereich der Identitätsdokumente kann es bei der Beantragung von  Personalausweisen im Ausland in der Anfangszeit zu etwas längeren Bearbeitungszeiten kommen.   Es ist für AuslandsösterreicherInnen aber auch möglich,  Personalausweise und Reisepässe in Österreich bei jeder Passbehörde zu beantragen - mehr dazu auf www.help.gv.at/Content.Node/2/Seite.020100.html

 

4.  Ergebnisse der AuslandsösterreicherInnen - Prioritätenumfrage

« Welche Leistungen will ich von Österreich ? »

Erste vorläufige Ergebnisse (Hohe Beteiligung, deutliche Botschaften)

Im März und April 2009 hat das Außenministerium gemeinsam mit dem Auslandsösterreicher-Weltbund (AÖWB) eine Internet-Umfrage unter AuslandsösterreicherInnen veranstaltet, bei der die Hauptinteressen der AuslandsösterreicherInnen in Bezug auf Österreich anonym festgestellt werden sollten. Aus zehn vorgegebenen Themen konnten drei als wichtigste Prioritäten ausgewählt werden. Darüber hinaus war die Nennung eines weiteren, frei formulierten Prioritätsthemas möglich. 2779 Personen haben sich aktiv an der Abstimmung beteiligt. 350 Personen haben zusätzliche Themen angeregt.

Die wichtigsten Themen sind (in der Reihenfolge der Wichtigkeit) :

  • Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
  • Pensions- und Versicherungsfragen mit Österreichbezug
  • Beteiligung an österreichischen Wahlen.

Mit grösserem Abstand folgt eine zweite Gruppe :

  • Rückkehr nach Österreich
  • soziale Unterstützung im Ausland
  • Informationen über Österreich

Die dritte Prioritätengruppe folgt mit erheblichem Abstand zur zweiten :

  • Erbschaftsfragen mit Österreichbezug
  • Ausbildung in Österreich
  • AuslandsösterreicherInnen-Abgeordnete im österreichischen Parlament
  • Arbeitsvermittlung in Österreich

Zusätzliche wichtige Themen :

ORF-(TV-)Empfang, Rechtslage im Aufenthaltsland (und deren Änderungen), Arbeitsvermittlung im Aufenthaltsland, EU-Themen, Familienrechts- und Wehrdienstfragen, Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen, Fernstudien in Österreich, Wohnsitz und Grunderwerb, österreichische Pass- und Visumsfragen von ausländischen Angehörigen und Freunden, Veranstaltungen und Unterricht mit Österreichbezug im Aufenthaltsland, Notfallhilfe und Krisenvorkehrungen, Verwaltungsvereinfachungen, Zahl und Nähe der konsularischen Vertretungsbehörden, Modernisierung der AÖ-Vereinigungen.

Diese ersten Ergebnisse werden weiter bearbeitet und zusammen mit Vorschlägen zur Umsetzung durch den AÖWB bei der Generalversammlung des AÖWB am 4. und 5. September 2009 in Innsbruck vorgestellt. Darüber wird die ÖVB ihre Mitglieder laufend informieren.

 

5.  Neue Bestimmungen zum Namensrecht

          ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT  BRÜSSEL

             Ambassade d'Autriche             -            Oostenrijkse Ambassade

          Place du Champ de Mars 5                            Marsveldplein 5

          B-1050 Bruxelles                                          B-1050 Brussel

          Tel.: +32-(0)2-289 07 00                              Fax: +32-(0)2-513 66 41

e-mail : bruessel-ob@bmaa.gv.at

          Zl. 230.01.02/4-2006                                                                                             Mai 2006

Die Österreichische Botschaft Brüssel teilt ergänzend zu ihrem Informationsblatt vom Jänner 2006 bezüglich der Weiterführung von Doppelnamen bei Eheschließungen vor dem 1. Mai 1995 mit, dass laut einem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres auch ohne Erklärung nach § 72a Absatz 1 bis 3 Personenstandsgesetz (PStG) ein fakultativer Doppelname gemäß § 93 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nach dem 30. April 2007 weiterhin geführt werden kann.

Bis Ende April nächsten Jahres besteht auch die Möglichkeit mittels Erklärung auf die aktuelle namensrechtliche Rechtslage (§ 93 ABGB neue Fassung) zu „wechseln". Ein Ehegatte, der aufgrund einer vor dem 1. Mai 1995 geschlossenen Ehe bisher nur berechtigt war, dem Ehenamen seinen bisherigen Familiennamen nachzustellen, kann noch bis 30. April 2007 (vgl. § 72e PStG) erklären, von den Rechten nach § 93 Abs. 2 ABGB neue Fassung Gebrauch machen zu wollen, und den Doppelnamen künftig voran- oder nachzustellen. Dies geschieht durch Abgabe einer Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde, aufgrund der der Standesbeamte im Ehebuch einen Vermerk (Randvermerk) über die Führung des Doppelnamens einzutragen hat, mit der Rechtsfolge, dass der Ehegatte nunmehr zur Führung des Doppelnamens verpflichtet ist (früher nur berechtigt), und dass der Doppelname auch in Personenstandsbücher und -urkunden einzutragen ist (früher bestand das Recht in Urkunden aller Art mit diesem Doppelnamen bezeichnet zu werden, nicht aber in den Personenstandsurkunden). Zudem können Personen, die auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 geschlossenen Ehe den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen haben, erklären, ihren früheren Namen wieder anzunehmen (§ 72a Absatz 4 PStG).

Wird keine Erklärung nach § 72a Absatz 1 bis 3 PStG abgegeben, bleiben die bei Eheschließungen vor dem 1. Mai 1995 durch § 93 Absatz 2 ABGB alte Fassung begründeten Rechte unberührt (§ 72 PStG). Der Ehegatte, der den Familiennamen des anderen Ehegatten zu führen hat, hat daher weiter das Recht, dem Ehenamen seinen früheren Familiennamen (unter Ausschließung eines aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleiteten Namens) nachzustellen und zu verlangen, dass er in Urkunden aller Art, ausgenommen Personenstandsbücher und -urkunden, mit diesem Doppelnamen bezeichnet wird.

Das heißt, dass bei Eheschließung vor dem 1. Mai 1995 nur für die Voranstellung des früheren Familiennamens vor den gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs oder die ausschließliche Führung des früheren Familiennamens eine Erklärung nach § 72a Absatz 1 bis 3 PStG bis 30. April 2007 abgegeben werden muss.

Für die Weiterführung eines fakultativen Doppelnamens auf Grund einer Eheschließung vor dem 1. Mai 1995 ist somit keine Erklärung erforderlich.

 

6.  Sozialleistungen für Auslandsösterreicher

  Bei der Frage, welcher Staat innerhalb der EU Sozialleistungen an Personen erbringt, welche sich als EU-BürgerInnen in einem anderen Mitgliedsland als jenem ihrer Staatsbürgerschaft aufhalten, ist zwischen Leistungen der 'sozialen Sicherheit' einerseits und Leistungen der 'Sozialhilfe' (früher 'Fürsorge') anderseits zu unterscheiden.

Leistungen der 'sozialen Sicherheit' setzen in der Regel die Zurücklegung von Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten, oftmals auch die Zahlung von Beiträgen voraus.  Sie werden grundsätzlich auch dann geleistet, wenn die Anspruchsberechtigten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegen - dh sie sind "exportierbar". 

Leistungen der 'Sozialhilfe' (früher 'Fürsorge') sind in Österreich durch Länder-Sozialhilfegesetze geregelt.  Sie dienen jenen Menschen zur Ermöglichung der Führung eines menschenwürdigen Lebens, welche dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.  Sie werden v.a. zur Sicherung des Lebensbedarfs, in besonderen Lebenslagen und für behinderte Menschen geleistet.  Diese Leistungen der 'Sozialhilfe' hängen nicht von der Zurücklegung von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten bzw. der Zahlung von Beiträgen ab und werden grundsätzlich nur bei Bedürftigkeit gewährt.

Die Leistungen der 'Sozialhilfe' werden grundsätzlich nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat "exportiert" und sind dort in Bezug auf StaatsbürgerInnen anderer Mitgliedstaaten an Bedingungen geknüpft.  Sind diese nicht erfüllt, kann es in Extremfällen sogar zur Ausweisung kommen.

Im Zeitraum des Aufbaus des Daueraufenthaltsrechts ist der Zugang zu den Sozialhilfeleistungen nicht in jedem Fall sichergestellt.  Auf kurzfristige Aushilfen des Aufenthaltsstaates in nur vorübergehenden Notsituationen dürfte in der Regel allerdings ein Anspruch bestehen.  Bei der Umsetzung dieser EU-Rechtslage haben die Mitgliedstaaten jedoch einen großen Ermessensspielraum. 

Nach Erlangung des Rechts auf Daueraufenthalt - d.h. nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt - gibt es keine Beschränkungen mehr: Diesen EU-BürgerInnen steht ein umfassender Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie den dort wohnenden Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zu.

Eine Sonderrolle nehmen die "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" ein. Diese stehen systematisch zwischen den Leistungen der sozialen Sicherheit und den Leistungen der Sozialhilfe und weisen Elemente beider Leistungskategorien auf. Ein Bespiel für eine solche Leistung sind die österreichische Ausgleichszulage bzw. die entsprechenden Mindestrenten der anderen Mitgliedstaaten. Sie werden nicht "exportiert", sondern ausschließlich vom Wohnortstaat an alle Einwohner, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erbracht. Verlegt daher eine/e BezieherIn einer österreichischen Pension seinen/ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat, so wird die Zahlung der Ausgleichszulage eingestellt. Besteht jedoch in dem neuen Wohnortstaat eine ähnliche Leistung, hat die betreffende Person Anspruch auf diese Leistung zusätzlich zur österreichischen Pension.

Mehr zu österreichischen sowie grenzüberschreitenden Sozialfragen finden Sie auf dem elektronischen AuslandsösterreicherInnen-Ratgeber des Außenministeriums - www.aoe-ratgeber.at - unter "Soziales".

7.   Neue österreichische Reisepässe 

Ab voraussichtlich 6. Juni 2006 werden neue österreichische Reisepässe ausgestellt. Die Pässe können wie bisher üblich über die Botschaft beantragt werden. Die entsprechenden Antragsformulare können bei der Botschaft angefordert werden.

Bitte beachten Sie folgende Punkte:

Weitere Informationen bezüglich der neuen Pässe finden Sie auch unter http://www.bmi.gv.at/reisepass
 

Mit besten Grüßen

Für die Botschaft:

i.A. Hollensteiner m.p.

2. Botschaftssekretär (Verwaltungsangelegenheiten) und Vizekonsul

 

8.  Wahlrechtsänderungen für AuslandsösterreicherInnen 

  Mit 1. Juli 2007 treten erhebliche Verbesserungen und Erleichterungen im österreichischen Auslands(österreicherInnen)-Wahlrecht in Kraft. 

Wählen ist nun schon ab dem 16. Geburtstag möglich, zum/r Abgeordneten für den Nationalrat und das Europäische Parlament gewählt werden kann man bereits ab dem 18. Geburtstag. Die Legislaturperiode des Nationalrats wird auf fünf Jahre verlängert. Die Briefwahl wird all jenen im In- und Ausland eröffnet, die am Wahltag verhindert sind, ihre Stimme in einem Wahllokal abzugeben. Für die Stimmabgabe per Briefwahl sind keine "Zeugen" mehr erforderlich, sondern nur eine eidesstattliche Erklärung per Unterschrift. 

AuslandsösterreicherInnen können Wahlkarten für einen Zeitraum von 10 Jahren im Voraus bestellen. In Wählerevidenzen eingetragene AuslandsösterreicherInnen werden, sofern ihre Adressen der Wählerevidenzgemeinde bekannt sind, über kommende Wahlen sowie über ihre in Aussicht stehende Streichung aus der Wählerevidenz - nach der maximal 10-jährigen Eintragungsperiode - amtswegig verständigt. Auch über negative Entscheidungen zu Anträgen auf Eintragung in die Wählerevidenz sowie zu Anträgen auf Ausstellung von Wahlkarten müssen die AuslandsösterreicherInnen von den Wählerevidenzbehörden verständigt werden.

Als notwendiges Gegenstück zu diesen amtswegigen Informationen sind die in Wählerevidenzen eingetragenen AuslandsösterreicherInnen in Zukunft verpflichtet, ihrer Wählerevidenzgemeinde jede Adressänderung im Ausland - samt, wenn zutreffend, auch der E-Mail-Adresse - mitzuteilen.

AuslandsösterreicherInnen erhalten erstmals das Recht, sich auch an Volksbefragungen zu beteiligen.

Weiters wird es AuslandsösterreicherInnen künftig möglich sein, auch bei Landtagswahlen ihre Stimme abzugeben, wenn die jeweiligen Landtage dies beschließen und wenn seit der Verlegung des Hauptwohnsitzes aus diesem Bundesland in das Ausland maximal 10 Jahre vergangen sind. 

Damit wird der Kreis der österreichischen Wahlgänge, an denen sich AuslandsösterreicherInnen beteiligen können, erheblich ausgeweitet. Er umfasst nun Bundespräsidentschaftswahlen, Nationalratswahlen, Wahlen der österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament ("Europawahlen"), bestimmte Landstagswahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen. Damit können sich AuslandsösterreicherInnen nun verstärkt an politischen Entscheidungsprozessen und somit an der Demokratie ihres Landes beteiligen.

Die Nationalratsabgeordneten mahnten im Rahmen der Beschlussfassung der Wahlrechtsnovelle eine rechtzeitige Versendung von Wahlkarten ins Ausland ein und ersuchten die Regierung, die Vorbereitungsarbeiten für E-Voting in Österreich fortzusetzen. Parallel dazu wird im Parlament gemeinsam mit ExpertInnen eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die E-Voting einer verfassungsrechtlichen und technischen Machbarkeitsanalyse unterziehen soll. 

Mit dieser Wahlrechtsnovelle wurden die vom Außenministerium unterstützten und vertretenen langjährigen Forderungen der AuslandsösterreicherInnen und des Auslandsösterreicher-Weltbunds (AÖWB) nun umgesetzt. Dies betrifft insbesondere das vereinfachte Wahlverfahren - "echte Briefwahl" statt notwendige "Zeugen" -, die automatische Zusendung der Wahlkarten - nicht mehr Beantragung vor jeder Wahl -, die amtswegigen Informationen über Wahlen, zu AÖ-Anträgen und vor Streichungen aus der Wählerevidenz - Wegfall der informationslosen "automatischen" Streichung nach 10 Jahren - sowie klare Schritte in Richtung Internet-E-Voting. 

Auslands(österreicherInnen)-relevante Wahlinformationen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten finden Sie auf der AuslandsösterreicherInnen-Website des BMeiA - www.auslandsoesterreicherInnen.at / "Wahlen" - sowie direkt unter www.wahlinfo.aussenministerium.at, wo auch weitere Details und Formulare angeboten werden, sobald sie verfügbar sind.

 


 

 


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