Statuten der „Österreichische
Vereinigung in Belgien" VoG
( laut Beschluß der außerordentlichen
Generalversammlung vom
12. November 2005 )
Artikel 1 (Name, Rechtsform, Sitz, Mindestzahl der
Mitglieder und Dauer der Vereinigung)
1. Der Name der
Vereinigung lautet „Österreichische Vereinigung in Belgien".
2. Die
Vereinigung ist eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Vereinigung
(V.O.G.) im Sinne des belgischen Vereinsgesetzes (V.O.G.-Gesetz). Sie
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ohne
parteipolitische Ziele.
3. Der Sitz der
Vereinigung befindet sich in B-4700 Eupen, Vervierser Straße 10. Der Sitz
befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen. Der Sitz kann durch Beschluß des
Vorstandes innerhalb des Gerichtsbezirks Eupen, darüber hinaus durch Beschluß
der Generalversammlung verlegt werden.
4. Die
Vereinigung erstreckt sich auf ganz Belgien und kann regionale oder lokale
Zweigvereine durch Vorstandsbeschluß gründen.
5. Die
Vereinigung besteht aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern.
6. Die Vereinigung besteht auf unbestimmte
Zeit.
Artikel 2 (Zweck der Vereinigung)
1. Zweck der
Vereinigung ist
-
die Förderung und Vertiefung des Kontaktes und des
Zusammenhaltes der in Belgien lebenden Österreicher,
-
die Förderung des Kontaktes der in Belgien lebenden
Österreicher mit Belgiern,
-
die Förderung des Kontakts der in Belgien lebenden
Österreicher mit den belgischen Organen und Einrichtungen und mit den
Institutionen der Europäischen Union und sonstiger internationaler
Organisationen mit Sitz in Belgien sowie mit den diplomatischen Vertretungen
Österreichs in Belgien, bei der Europäischen Union und den sonstigen
internationalen Organisationen mit Sitz in Belgien,
-
die Pflege und Verbreitung des österreichischen
Kulturguts,
-
die Pflege der Verbindung der Vereinsmitglieder mit
Österreich,
-
die Unterstützung von in Bedrängnis geratenen oder
bedürftigen Vereinsmitgliedern,
-
die Förderung des Interesses an Österreich in Belgien,
-
der Kontakt mit Auslandsösterreichern und deren
Organisationen innerhalb und außerhalb Belgiens,
-
die Unterstützung von karitativen Einrichtungen mit
einem Bezug zu Österreich.
2. Die Vereinigung führt Aktivitäten und
Veranstaltungen kultureller, gesellschaftlicher und sozialer Art zur
Erreichung ihrer Ziele durch.
3. Die
Vereinigung hält Kontakte zu den offiziellen Institutionen Österreichs in
Belgien, insbesondere mit der österreichischen Botschaft beim Königreich
Belgien.
4. Die Vereinigung kann Mitglied anderer
Vereine mit Sitz in Belgien oder im Ausland werden.
Artikel 3 (Aufbringung der Mittel)
Die Mittel der Vereinigung werden durch laufende
Mitgliedsbeiträge, durch Beiträge der Förderer, durch Sponsorgelder, durch
Subventionen, durch freiwillige Spenden und durch Erträgnisse von
Veranstaltungen aufgebracht.
Artikel 4 (Mitgliedschaft)
1. Die Mitglieder bestehen aus ordentlichen
Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche
Mitglieder können alle volljährigen physischen Personen unbeschadet ihrer
Staatsbürgerschaft und ihres Wohnsitzes werden. Die Zahl der ordentlichen
Mitglieder mit einer anderen als der österreichischen Staatsbürgerschaft darf
ein Drittel, die Zahl der ordentlichen Mitglieder ohne Wohnsitz in Belgien
darf ein Zehntel der Gesamtzahl der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten.
Die Vorteile der Mitgliedschaft erstrecken sich auf alle unmittelbaren
Familienangehörigen (Ehepartner oder Lebensgefährten und deren minderjährige
Kinder).
3. Fördernde Mitglieder können alle
juristischen Personen des öffentlichen und Privatrechts werden, die sich
verpflichten, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens dem
Dreifachen des Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder zu bezahlen,
wobei die genaue Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für fördernde
Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung
beschlossen wird. Die Vorteile der Mitgliedschaft erstrecken sich auf jeweils
bis zu 3 dem Vorstand zu benennende Arbeitnehmer oder Funktionsträger der
fördernden Mitglieder.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen
(ordentlichen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern), die sich um die Vereinigung
oder um die Vertiefung der Beziehungen zwischen Belgien und Österreich
außergewöhnliche Verdienste erworben haben, verliehen werden.
5. Der Vorstand entscheidet endgültig über die
Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern aufgrund eines Antrags,
der am Sitz der Vereinigung schriftlich eingebracht wird. Über die Verleihung
der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit
auf Vorschlag des Vorstandes.
6. Die
Mitgliedschaft von ordentlichen und fördernden Mitgliedern endet
a) durch den Tod (nur bei
ordentlichen Mitgliedern),
b) durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit (nur bei fördernden Mitgliedern),
c) durch Aufgabe des
Wohnsitzes in Belgien (nur bei ordentlichen Mitgliedern), soferne bereits ein
Zehntel der ordentlichen Mitglieder keinen Wohnsitz in Belgien haben,
d) durch freiwilligen
Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muß und der
mit dem Tag des Einlangens der Erklärung beim Vorstand am Sitz der
Vereinigung wirksam wird,
e) bei mehr als einjährigem
Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrags,
f) durch Ausschluß.
Jedes auf Grund von einjähriger Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrages ausgeschlossene Mitglied wird von dieser Tatsache
ausdrücklich in Kenntnis gesetzt
7. Über den
Ausschluß von ordentlichen und fördernden Mitgliedern, die gegen den
Vereinszweck oder das Vereinsinteresse gröblich verstoßen haben, entscheidet
das Schiedsgericht auf Antrag des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied und
dem Vorstand stehen die Berufung an die Generalversammlung offen, die dann
mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig entscheidet. Die
Berufung muß begründet sein und schriftlich beim Vorsitzenden des
Schiedsgerichts innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung des Beschlusses
des Schiedsgerichts eingebracht werden. Sie hat aufschiebende Wirkung.
8. Die
Ehrenmitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen
Verzicht, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muß und der
mit dem Tag des Einlangens der Erklärung beim Vorstand am Sitz der
Vereinigung wirksam wird,
c) durch Aberkennung.
Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließt
die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes
endgültig.
Der Verlust der Ehrenmitgliedschaft zieht nicht
notwendigerweise den Verlust der Vereinsmitgliedschaft nach sich; der Verlust
der Vereinsmitgliedschaft zieht in den Fällen des Artikels 4 Absatz 6 lit. a
und e den Verlust der Ehrenmitgliedschaft nach sich.
Artikel 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, insbesondere sind sie
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 in der Generalversammlung
stimmberechtigt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jährlichen
Mitgliedsbeiträge binnen 4 Wochen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu
zahlen und die Ziele der Vereinigung tatkräftig zu fördern; sie enthalten
sich aller Aussagen und Handlungen, die dem Ansehen der Vereinigung oder
Österreichs schaden können oder die mit den Zielen der Vereinigung nicht
vereinbar sind. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
befreit.
Artikel 6 (Organe)
Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung, der
Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Artikel 7 (Generalversammlung)
1. Alle
Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Ehrenmitglieder,
die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, sind antrags-, aber nicht
stimmberechtigt. Ordentliche und fördernde Mitglieder haben jeweils eine
Stimme. Ordentliche Mitglieder mit einem Wohnsitz in Belgien sind bei den
Wahlen zum Vorstand und zu Rechnungsprüfern aktiv und passiv, ordentliche
Mitglieder ohne Wohnsitz in Belgien und fördernde Mitglieder nur aktiv
wahlberechtigt.
2. Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) die Genehmigung der Tagesordnung,
b) die Genehmigung des
Protokolls der vorangegangenen General-versammlung,
c) die Entgegennahme des
Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
d) die Entgegennahme des
Berichts der Rechnungsprüfer,
e) die Wahl und die Abberufung
des Vorstandes,
f) die Wahl und die Abberufung der
Rechnungsprüfer,
g) die Entlastung des
Vorstandes, die sich auf die gesamte Arbeit des vergangenen Geschäftsjahrs
und auf die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung bezieht,
h) die Entlastung der
Rechnungsprüfer,
i) die Beschlußfassung über
die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde
Mitglieder, wobei der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder € 100 nicht
überschreiten darf,
j) die Beschlußfassung über
den Haushaltsentwurf und den Jahresrechnungsabschluß,
k) die Beschlußfassung über
die maximale Höhe der Einzelzeichnungsberechtigungen von
Vorstandsmitgliedern,
l) die endgültige
Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern aus der Vereinigung,
m) die Beschlußfassung über
Anträge des Vorstandes und über von Mitgliedern rechtzeitig eingebrachte
Anträge,
n) die Beschlußfassung über
Statutenänderungen,
o) die Beschlußfassung über
die Auflösung der Vereinigung;
p) die Beschlußfassung über
die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
3. Die ordentliche Generalversammlung wird
jährlich einmal in den ersten 6 Monaten eines jeden Kalenderjahres
abgehalten. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand
jederzeit einberufen werden; sie muß binnen 4 Wochen einberufen werden, wenn
es ein Fünftel der ordentlichen und fördernden Mitglieder schriftlich beim
Vorstand am Sitz der Vereinigung beantragt.
4. Die Generalversammlung wird vom Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor ihrem Termin schriftlich
einberufen. Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung müssen
mindestens 1 Woche vorher beim Vorstand am Sitz der Vereinigung schriftlich
einlangen.
5. Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig, sofern in den
Statuten nichts anderes vorgesehen ist.
6. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht
in der Generalversammlung von einem anderen stimmberechtigten Mitglied
vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als 3 Vollmachten ausüben.
7. Den Vorsitz
führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, sonst das an
Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
8. Die
Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
9. Die
Beschlüsse der Generalversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen, das an
alle Mitglieder innerhalb von 2 Monaten versandt wird.
Artikel 8 (Vorstand)
1. Der Vorstand
setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem
Schatzmeister (Kassier) und bis zu 5 weiteren Mitgliedern zusammen.
Der Präsident wird von der Generalversammlung in
geheimer Wahl durch absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gewählt. Kommt diese nicht zustande, dann entscheidet die Stichwahl in einem
zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Danach werden in einem weiteren Wahlgang die übrigen
Mitglieder (mindestens 3 und höchstens 8) gewählt. Gewählt ist, wer die
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
Erreichen weniger als 3 Kandidaten die absolute Mehrheit, findet ein weiterer
Wahlgang statt, an welchem auch neue Kandidaten teilnehmen können. Jeder
Stimmberechtigte kann nur so viele Kandidaten wählen, wie Mandate zu vergeben
sind. Erreichen mehr als 8 Kandidaten die absolute Mehrheit, so sind die 8
Personen mit der höchsten Stimmenanzahl gewählt.
Präsident und Vizepräsident müssen österreichische
Staatsbürger sein. Im übrigen gilt, daß die Zahl der Vorstandsmitglieder ohne
österreichische Staatsbürgerschaft ein Drittel nicht überschreiten darf.
Die Funktion des Präsidenten darf von derselben Person
nicht länger als 3 aufeinander folgende Funktionsperioden ausgeübt werden.
Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des nächsten
Vorstandes geschäftsführend im Amt.
Im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz sind auch
Ehegatten ordentlicher Mitglieder passiv wahlberechtigt; im Falle ihrer Wahl
gehen für die Dauer ihrer Funktionsperiode alle mit der ordentlichen
Mitgliedschaft verbundenen Rechte vom ordentlichen Mitglied auf sie über.
2. Der Vorstand
wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand
während seiner Funktionsperiode aus oder werden weniger als die maximale
Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder gemäß Art.8 Abs. 1 1. Satz gewählt, so
ist der Vorstand berechtigt, stimmberechtigte Mitglieder für die Dauer bis
zur nächsten Generalversammlung zu kooptieren, ohne die maximale Gesamtanzahl
der Vorstandsmitglieder gemäß Art.8 Abs. 1 1. Satz zu überschreiten. Dort
findet eine Ersatzwahl für die verbleibende Dauer der Funktionsperiode statt.
3. Der Vorstand
wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten, einen Schriftführer und einen
Schatzmeister sowie bei Bedarf jeweils einen Stellvertreter für den
Schriftführer und den Schatzmeister.
4. Der Präsident oder der Vizepräsident
vertritt die Vereinigung nach außen; sie können bei Bedarf ein anderes
Vorstandsmitglied dazu bevollmächtigen. Sie unterfertigen die von der
Vereinigung ausgehenden Schriftstücke, doch bedarf die Unterschrift zu ihrer
Rechtsverbindlichkeit der Gegenzeichnung des Schriftführers oder bei dessen
Verhinderung gegebenenfalls dessen Stellvertreters oder der Unterschriften
des Präsidenten und des Vizepräsidenten, in Geldangelegenheiten bei Beträgen
über der von der Generalversammlung gem. Art. 7 Abs. 2 lit. k festgesetzten
Höchstgrenze für Einzelzeichnungsberechtigungen der Gegenzeichnung des
Schatzmeisters oder bei dessen Verhinderung gegebenenfalls dessen
Stellvertreters.
5. Der Vorstand
wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich
unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher
einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Vorstandsmitglieder, darunter des Präsidenten oder des Vizepräsidenten,
beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder oder bei Gefahr im Verzug können
Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren getroffen werden. Der
Vorstand kann bei Bedarf Gäste zu Vorstandssitzungen zu einzelnen
Tagesordnungspunkten einladen. Die Beratungen des Vorstandes sind vertraulich
und unterliegen der Verschwiegenheit auch nach Beendigung des
Vorstandsmandats.
6. In den
Wirkungsbereich des Vorstandes gehören insbesondere:
-
die Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitglieder
-
die Entscheidungen über den Ausschluß von Mitgliedern,
-
die Herabsetzung oder der Erlaß der Mitgliedsbeiträge
in berück-sichtigungswürdigen Fällen,
-
die Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung,
-
die Durchführung der in der Generalversammlung gefaßten
Beschlüsse,
-
die Erstellung des Haushaltsplans und des
Jahresrechnungsab-schlusses,
-
die Leitung der Vereinigung,
-
die Gestaltung des Veranstaltungsprogramms
-
die Herausgabe eines Mitgliederverzeichnisses,
-
alle Maßnahmen und die Beschlußfassung über alle die
Vereinigung betreffenden Angelegenheiten, die der Erfüllung der Vereinszwecke
dienen und nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
7. Der Vorstand
erstattet in der Generalversammlung Bericht über seine Tätigkeit.
8. Die
Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tatsächlich
angefallene, notwendige und nachgewiesene Kosten, die einem Vorstandsmitglied
im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit erwachsen sind, können auf Antrag
erstattet werden. Diese Kosten werden im Jahresrechnungsabschluß gesondert ausgewiesen
und sind im Haushaltsplan zu berücksichtigen.
Artikel 9 (Jahresrechnungsabschluß, Haushaltsplan und
Rechnungs-prüfer)
1. Der Vorstand
hat jährlich einen Jahresrechnungsabschluß, bestehend aus einer detaillierten
Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und einen detaillierten Haushaltsplan
innerhalb der ersten 3 Monate des Haushaltsjahres aufzustellen.
2. Die
Generalversammlung wählt mindestens 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2
Jahren, die nicht dem Vorstand angehören und innerhalb des vergangenen Haushaltsjahres
nicht dem Vorstand angehört haben. Artikel 8 Absatz 1 6. Satz, Absatz 3 und
Absatz 7 sind sinngemäß anzuwenden.
3. Die
Rechnungsprüfer prüfen den Jahresrechnungsabschluß auf formelle und
materielle Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Gebarung nach den Kriterien
der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit und erstatten dem
Vorstand spätestens 6 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung
schriftlich Bericht. Außerdem berichten die Rechnungsprüfer der
Generalversammlung mündlich.
4. Der
Jahresrechnungsabschluß und der Haushaltsplan sind der Einladung zur
Generalversammlung beizulegen.
Artikel 10 (Schiedsgericht)
Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung, zu denen auch
von einem Mitglied angefochtene Beschlüsse über den Ausschluß aus der
Vereinigung gehören, werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Jede Partei
informiert den Vorstand über den Inhalt des Streits und wählt aus den
ordentlichen Mitgliedern 2 Schiedsrichter; die gewählten Mitglieder wählen
mit einfacher Mehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden. Kommt hierbei
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet zwischen den von den
Schiedsrichtern vorgeschlagenen Vorsitzenden der höchstrangige
österreichische diplomatische Vertreter beim Königreich Belgien. Der Vorsitzende
informiert den Vorstand über die Einsetzung des Schiedsgerichts. Das
Schiedsgericht ist nicht an bestimmte Verfahrensvorschriften gebunden, muß
aber das Prinzip des Parteiengehörs beachten. Das Schiedsgericht wird durch
den Vorsitzenden einberufen und faßt seine Beschlüsse bei Anwesenheit aller
fünf Schiedsrichter, welche sich nicht der Stimme enthalten dürfen, mit
einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Schiedsgerichts sind zu begründen,
schriftlich auszufertigen und den Parteien und dem Vorstand zuzustellen. Es
entscheidet vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 7 endgültig.
Artikel 11 (Statutenänderung)
1. Die Statuten
können durch Beschluß der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit, im Falle der
Änderung der Vereinszwecke mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder geändert
werden.
2. Die
Statutenänderung muß als eigener Tagesordnungspunkt auf der provisorischen
Tagesordnung aufscheinen, die mit der Einberufung der Generalversammlung
versandt wird. Gleichzeitig muß dieser Einladung der Text der gültigen
Statuten und der Änderungsvorschläge beigelegt sein.
3. Ist das
erforderliche Quorum nicht gegeben, so kann eine zweite Generalversammlung
nach frühestens 15 Tagen unbeschadet der Zahl der Anwesenden beschließen.
4. Statutenänderungen
treten unmittelbar nach ihrer Beschlußfassung in Kraft.
Artikel 12 (Mitgliederverzeichnis und Datenschutz)
1. Alle
Mitglieder erhalten kostenlos ein Mitgliederverzeichnis, das in gewissen
Abständen neu erstellt und versandt wird.
2. Die mit der
Führung des Mitgliederverzeichnisses befaßten Personen und Organe der
Vereinigung sind verpflichtet, die ihnen von den Mitgliedern zur Erstellung
des Mitgliederverzeichnisses und zur Führung anderer Dateien und Karteien zur
Verfügung gestellten Daten nur in der Art und in dem Umfang zu verarbeiten,
als dies zur Erstellung dieser Verzeichnisse, Dateien und Karteien notwendig
ist.
3. Für den Fall, daß diese Verzeichnisse, Dateien
und Karteien zum Zecke der automatischen Adressierung oder anderweitiger
Verarbeitungen im Rahmen der Vereinszwecke Dritten überlassen werden, sind
die damit befaßten Personen und Organe der Vereinigung verpflichtet, bei
entsprechender Auftragserteilung ausdrücklich auf die im Datenschutzgesetz
normierte Verschwiegenheits- und besondere Sorgfaltspflicht hinzuweisen.
4. Soweit
Mitglieder aufgrund des Mitgliederverzeichnisses oder anderer Aufzeichnungen
der Vereinigung Kenntnis von Daten anderer Mitglieder erlangen, sind sie
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben.
Sie dürfen diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.
Artikel 13 (Auflösung der Vereinigung)
1. Die
Generalversammlung kann die freiwillige Auflösung der Vereinigung mit
4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens
2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Artikel 11 Absatz 3 gilt
sinngemäß. Die freiwillige Auflösung der Vereinigung muß als eigener
Tagesordnungspunkt auf der provisorischen Tagesordnung aufscheinen, die mit
der Einberufung der Generalversammlung versandt wird.
2. Das
Vereinsvermögen darf nur gemeinnützigen Zwecken zur Erfüllung der
Vereinszwecke zugeführt werden.
Artikel 14 (Ehrenschutz)
Dem höchstrangigen österreichischen diplomatischen
Vertreter beim Königreich Belgien, kann vom Vorstand der Ehrenschutz über die
Vereinigung angeboten werden.
Artikel 15 (Schlußbestimmungen)
1. Das
Geschäftsjahr läuft vom Ende einer ordentlichen General-versammlung bis zum
Ende der darauf folgenden ordentlichen Generalversammlung. Das Haushaltsjahr
entspricht dem Kalenderjahr.
2. „Schriftlich"
im Sinne dieser Statuten bedeutet per Post, per Fax oder per e-Mail.
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