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Statuten

 

 

 

                  

                 Statuten der „Österreichische Vereinigung in Belgien" VoG

 

( laut Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom

12. November 2005 )

Artikel 1 (Name, Rechtsform, Sitz, Mindestzahl der Mitglieder und Dauer der Vereinigung)

1.  Der Name der Vereinigung lautet „Österreichische Vereinigung in Belgien".

2.  Die Vereinigung ist eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Vereinigung (V.O.G.) im Sinne des belgischen Vereinsgesetzes (V.O.G.-Gesetz). Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ohne parteipolitische Ziele.

3.  Der Sitz der Vereinigung befindet sich in B-4700 Eupen, Vervierser Straße 10. Der Sitz befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen. Der Sitz kann durch Beschluß des Vorstandes innerhalb des Gerichtsbezirks Eupen, darüber hinaus durch Beschluß der Generalversammlung verlegt werden.

4.   Die Vereinigung erstreckt sich auf ganz Belgien und kann regionale oder lokale Zweigvereine durch Vorstandsbeschluß gründen.

5.   Die Vereinigung besteht aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern.

6.   Die Vereinigung besteht auf unbestimmte Zeit.

Artikel 2 (Zweck der Vereinigung)

1.  Zweck der Vereinigung ist

  • die Förderung und Vertiefung des Kontaktes und des Zusammenhaltes der in Belgien lebenden Österreicher,
  • die Förderung des Kontaktes der in Belgien lebenden Österreicher mit Belgiern,
  • die Förderung des Kontakts der in Belgien lebenden Österreicher mit den belgischen Organen und Einrichtungen und mit den Institutionen der Europäischen Union und sonstiger internationaler Organisationen mit Sitz in Belgien sowie mit den diplomatischen Vertretungen Österreichs in Belgien, bei der Europäischen Union und den sonstigen internationalen Organisationen mit Sitz in Belgien,
  • die Pflege und Verbreitung des österreichischen Kulturguts,
  • die Pflege der Verbindung der Vereinsmitglieder mit Österreich,
  • die Unterstützung von in Bedrängnis geratenen oder bedürftigen Vereinsmitgliedern,
  • die Förderung des Interesses an Österreich in Belgien,
  • der Kontakt mit Auslandsösterreichern und deren Organisationen innerhalb und außerhalb Belgiens,
  • die Unterstützung von karitativen Einrichtungen mit einem Bezug zu Österreich.

2. Die Vereinigung führt Aktivitäten und Veranstaltungen kultureller, gesellschaftlicher und sozialer Art zur Erreichung ihrer Ziele durch.

3.  Die Vereinigung hält Kontakte zu den offiziellen Institutionen Österreichs in Belgien, insbesondere mit der österreichischen Botschaft beim Königreich Belgien.

4.   Die Vereinigung kann Mitglied anderer Vereine mit Sitz in Belgien oder im Ausland werden.

Artikel 3 (Aufbringung der Mittel)

Die Mittel der Vereinigung werden durch laufende Mitgliedsbeiträge, durch Beiträge der Förderer, durch Sponsorgelder, durch Subventionen, durch freiwillige Spenden und durch Erträgnisse von Veranstaltungen aufgebracht.

Artikel 4 (Mitgliedschaft)

1. Die Mitglieder bestehen aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2.  Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen physischen Personen unbeschadet ihrer Staatsbürgerschaft und ihres Wohnsitzes werden. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder mit einer anderen als der österreichischen Staatsbürgerschaft darf ein Drittel, die Zahl der ordentlichen Mitglieder ohne Wohnsitz in Belgien darf ein Zehntel der Gesamtzahl der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten. Die Vorteile der Mitgliedschaft erstrecken sich auf alle unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner oder Lebensgefährten und deren minderjährige Kinder).

3.   Fördernde Mitglieder können alle juristischen Personen des öffentlichen und Privatrechts werden, die sich verpflichten, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens dem Dreifachen des Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder zu bezahlen, wobei die genaue Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für fördernde Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen wird. Die Vorteile der Mitgliedschaft erstrecken sich auf jeweils bis zu 3 dem Vorstand zu benennende Arbeitnehmer oder Funktionsträger der fördernden Mitglieder.

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen (ordentlichen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern), die sich um die Vereinigung oder um die Vertiefung der Beziehungen zwischen Belgien und Österreich außergewöhnliche Verdienste erworben haben, verliehen werden. 

5.   Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern aufgrund eines Antrags, der am Sitz der Vereinigung schriftlich eingebracht wird. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.

6.  Die Mitgliedschaft von ordentlichen und fördernden Mitgliedern endet

a) durch den Tod (nur bei ordentlichen Mitgliedern),

b) durch Verlust der Rechtspersönlichkeit (nur bei fördernden Mitgliedern),

c) durch Aufgabe des Wohnsitzes in Belgien (nur bei ordentlichen Mitgliedern), soferne bereits ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder keinen Wohnsitz in Belgien haben,

d) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muß und der mit dem Tag des Einlangens der Erklärung beim Vorstand am Sitz der Vereinigung wirksam wird,

e) bei mehr als einjährigem Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrags,

f) durch Ausschluß.

Jedes auf Grund von einjähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages ausgeschlossene Mitglied wird von dieser Tatsache ausdrücklich in Kenntnis gesetzt

7.  Über den Ausschluß von ordentlichen und fördernden Mitgliedern, die gegen den Vereinszweck oder das Vereinsinteresse gröblich verstoßen haben, entscheidet das Schiedsgericht auf Antrag des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied und dem Vorstand stehen die Berufung an die Generalversammlung offen, die dann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig entscheidet. Die Berufung muß begründet sein und schriftlich beim Vorsitzenden des Schiedsgerichts innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung des Beschlusses des Schiedsgerichts eingebracht werden. Sie hat aufschiebende Wirkung.

8.  Die Ehrenmitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch freiwilligen Verzicht, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muß und der mit dem Tag des Einlangens der Erklärung beim Vorstand am Sitz der Vereinigung wirksam wird,

c) durch Aberkennung.

Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes endgültig.

Der Verlust der Ehrenmitgliedschaft zieht nicht notwendigerweise den Verlust der Vereinsmitgliedschaft nach sich; der Verlust der Vereinsmitgliedschaft zieht in den Fällen des Artikels 4 Absatz 6 lit. a und e den Verlust der Ehrenmitgliedschaft nach sich.

Artikel 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, insbesondere sind sie vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 in der Generalversammlung stimmberechtigt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die jährlichen Mitgliedsbeiträge binnen 4 Wochen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen und die Ziele der Vereinigung tatkräftig zu fördern; sie enthalten sich aller Aussagen und Handlungen, die dem Ansehen der Vereinigung oder Österreichs schaden können oder die mit den Zielen der Vereinigung nicht vereinbar sind. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

Artikel 6 (Organe)

Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

Artikel 7 (Generalversammlung)

1.  Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, sind antrags-, aber nicht stimmberechtigt. Ordentliche und fördernde Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Ordentliche Mitglieder mit einem Wohnsitz in Belgien sind bei den Wahlen zum Vorstand und zu Rechnungsprüfern aktiv und passiv, ordentliche Mitglieder ohne Wohnsitz in Belgien und fördernde Mitglieder nur aktiv wahlberechtigt.

2.    Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a)  die Genehmigung der Tagesordnung,

b) die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen General-versammlung,

c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,

d) die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,

e) die Wahl und die Abberufung des Vorstandes,

f)  die Wahl und die Abberufung der Rechnungsprüfer,

g) die Entlastung des Vorstandes, die sich auf die gesamte Arbeit des vergangenen Geschäftsjahrs und auf die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bezieht,

h) die Entlastung der Rechnungsprüfer,

i) die Beschlußfassung über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder, wobei der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder € 100 nicht überschreiten darf,

j) die Beschlußfassung über den Haushaltsentwurf und den Jahresrechnungsabschluß,

k) die Beschlußfassung über die maximale Höhe der Einzelzeichnungsberechtigungen von Vorstandsmitgliedern,

l) die endgültige Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern aus der Vereinigung,

m) die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und über von Mitgliedern rechtzeitig eingebrachte Anträge,

n) die Beschlußfassung über Statutenänderungen,

o) die Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung;

p) die Beschlußfassung über die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. 

3.   Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal in den ersten 6 Monaten eines jeden Kalenderjahres abgehalten. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden; sie muß binnen 4 Wochen einberufen werden, wenn es ein Fünftel der ordentlichen und fördernden Mitglieder schriftlich beim Vorstand am Sitz der Vereinigung beantragt.

4. Die Generalversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor ihrem Termin schriftlich einberufen. Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vorher beim Vorstand am Sitz der Vereinigung schriftlich einlangen.

5. Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig, sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist.

6. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht in der Generalversammlung von einem anderen stimmberechtigten Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als 3 Vollmachten ausüben.

7.  Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, sonst das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.

8.  Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

9.  Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen, das an alle Mitglieder innerhalb von 2 Monaten versandt wird.

Artikel 8 (Vorstand)

1.  Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister (Kassier) und bis zu 5 weiteren Mitgliedern zusammen.

Der Präsident wird von der Generalversammlung in geheimer Wahl durch absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Kommt diese nicht zustande, dann entscheidet die Stichwahl in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.

Danach werden in einem weiteren Wahlgang die übrigen Mitglieder (mindestens 3 und höchstens 8) gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreichen weniger als 3 Kandidaten die absolute Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt, an welchem auch neue Kandidaten teilnehmen können. Jeder Stimmberechtigte kann nur so viele Kandidaten wählen, wie Mandate zu vergeben sind. Erreichen mehr als 8 Kandidaten die absolute Mehrheit, so sind die 8 Personen mit der höchsten Stimmenanzahl gewählt.

Präsident und Vizepräsident müssen österreichische Staatsbürger sein. Im übrigen gilt, daß die Zahl der Vorstandsmitglieder ohne österreichische Staatsbürgerschaft ein Drittel nicht überschreiten darf.

Die Funktion des Präsidenten darf von derselben Person nicht länger als 3 aufeinander folgende Funktionsperioden ausgeübt werden.

Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes geschäftsführend im Amt.

Im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz sind auch Ehegatten ordentlicher Mitglieder passiv wahlberechtigt; im Falle ihrer Wahl gehen für die Dauer ihrer Funktionsperiode alle mit der ordentlichen Mitgliedschaft verbundenen Rechte vom ordentlichen Mitglied auf sie über.

2.  Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand während seiner Funktionsperiode aus oder werden weniger als die maximale Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder gemäß Art.8 Abs. 1 1. Satz gewählt, so ist der Vorstand berechtigt, stimmberechtigte Mitglieder für die Dauer bis zur nächsten Generalversammlung zu kooptieren, ohne die maximale Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder gemäß Art.8 Abs. 1 1. Satz zu überschreiten. Dort findet eine Ersatzwahl für die verbleibende Dauer der Funktionsperiode statt.

3.  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten, einen Schriftführer und einen Schatzmeister sowie bei Bedarf jeweils einen Stellvertreter für den Schriftführer und den Schatzmeister.

4.   Der Präsident oder der Vizepräsident vertritt die Vereinigung nach außen; sie können bei Bedarf ein anderes Vorstandsmitglied dazu bevollmächtigen. Sie unterfertigen die von der Vereinigung ausgehenden Schriftstücke, doch bedarf die Unterschrift zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Gegenzeichnung des Schriftführers oder bei dessen Verhinderung gegebenenfalls dessen Stellvertreters oder der Unterschriften des Präsidenten und des Vizepräsidenten, in Geldangelegenheiten bei Beträgen über der von der Generalversammlung gem. Art. 7 Abs. 2 lit. k festgesetzten Höchstgrenze für Einzelzeichnungsberechtigungen der Gegenzeichnung des Schatzmeisters oder bei dessen Verhinderung gegebenenfalls dessen Stellvertreters.

5.  Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter des Präsidenten oder des Vizepräsidenten, beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder oder bei Gefahr im Verzug können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren getroffen werden. Der Vorstand kann bei Bedarf Gäste zu Vorstandssitzungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. Die Beratungen des Vorstandes sind vertraulich und unterliegen der Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Vorstandsmandats.

6.  In den Wirkungsbereich des Vorstandes gehören insbesondere:

  • die Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitglieder
  • die Entscheidungen über den Ausschluß von Mitgliedern,
  • die Herabsetzung oder der Erlaß der Mitgliedsbeiträge in berück-sichtigungswürdigen Fällen,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,
  • die Durchführung der in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse,
  • die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresrechnungsab-schlusses,
  • die Leitung der Vereinigung,
  • die Gestaltung des Veranstaltungsprogramms
  • die Herausgabe eines Mitgliederverzeichnisses,
  • alle Maßnahmen und die Beschlußfassung über alle die Vereinigung betreffenden Angelegenheiten, die der Erfüllung der Vereinszwecke dienen und nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

7.  Der Vorstand erstattet in der Generalversammlung Bericht über seine Tätigkeit.

8.  Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tatsächlich angefallene, notwendige und nachgewiesene Kosten, die einem Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit erwachsen sind, können auf Antrag erstattet werden. Diese Kosten werden im Jahresrechnungsabschluß gesondert ausgewiesen und sind im Haushaltsplan zu berücksichtigen.

Artikel 9 (Jahresrechnungsabschluß, Haushaltsplan und Rechnungs-prüfer)

1.  Der Vorstand hat jährlich einen Jahresrechnungsabschluß, bestehend aus einer detaillierten Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und einen detaillierten Haushaltsplan innerhalb der ersten 3 Monate des Haushaltsjahres aufzustellen.

2.  Die Generalversammlung wählt mindestens 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören und innerhalb des vergangenen Haushaltsjahres nicht dem Vorstand angehört haben. Artikel 8 Absatz 1 6. Satz, Absatz 3 und Absatz 7 sind sinngemäß anzuwenden.

3.  Die Rechnungsprüfer prüfen den Jahresrechnungsabschluß auf formelle und materielle Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Gebarung nach den Kriterien der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit und erstatten dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht. Außerdem berichten die Rechnungsprüfer der Generalversammlung mündlich.

4.  Der Jahresrechnungsabschluß und der Haushaltsplan sind der Einladung zur Generalversammlung beizulegen.

Artikel 10 (Schiedsgericht)

Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung, zu denen auch von einem Mitglied angefochtene Beschlüsse über den Ausschluß aus der Vereinigung gehören, werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Jede Partei informiert den Vorstand über den Inhalt des Streits und wählt aus den ordentlichen Mitgliedern 2 Schiedsrichter; die gewählten Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden. Kommt hierbei eine Einigung nicht zustande, so entscheidet zwischen den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Vorsitzenden der höchstrangige österreichische diplomatische Vertreter beim Königreich Belgien. Der Vorsitzende informiert den Vorstand über die Einsetzung des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht ist nicht an bestimmte Verfahrensvorschriften gebunden, muß aber das Prinzip des Parteiengehörs beachten. Das Schiedsgericht wird durch den Vorsitzenden einberufen und faßt seine Beschlüsse bei Anwesenheit aller fünf Schiedsrichter, welche sich nicht der Stimme enthalten dürfen, mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Schiedsgerichts sind zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Parteien und dem Vorstand zuzustellen. Es entscheidet vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 7 endgültig.

Artikel 11 (Statutenänderung)

1.  Die Statuten können durch Beschluß der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit, im Falle der Änderung der Vereinszwecke mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

2.  Die Statutenänderung muß als eigener Tagesordnungspunkt auf der provisorischen Tagesordnung aufscheinen, die mit der Einberufung der Generalversammlung versandt wird. Gleichzeitig muß dieser Einladung der Text der gültigen Statuten und der Änderungsvorschläge beigelegt sein.

3.  Ist das erforderliche Quorum nicht gegeben, so kann eine zweite Generalversammlung nach frühestens 15 Tagen unbeschadet der Zahl der Anwesenden beschließen.

4.  Statutenänderungen treten unmittelbar nach ihrer Beschlußfassung in Kraft.

Artikel 12 (Mitgliederverzeichnis und Datenschutz)

1.  Alle Mitglieder erhalten kostenlos ein Mitgliederverzeichnis, das in gewissen Abständen neu erstellt und versandt wird.

2.  Die mit der Führung des Mitgliederverzeichnisses befaßten Personen und Organe der Vereinigung sind verpflichtet, die ihnen von den Mitgliedern zur Erstellung des Mitgliederverzeichnisses und zur Führung anderer Dateien und Karteien zur Verfügung gestellten Daten nur in der Art und in dem Umfang zu verarbeiten, als dies zur Erstellung dieser Verzeichnisse, Dateien und Karteien notwendig ist.

3.  Für den Fall, daß diese Verzeichnisse, Dateien und Karteien zum Zecke der automatischen Adressierung oder anderweitiger Verarbeitungen im Rahmen der Vereinszwecke Dritten überlassen werden, sind die damit befaßten Personen und Organe der Vereinigung verpflichtet, bei entsprechender Auftragserteilung ausdrücklich auf die im Datenschutzgesetz normierte Verschwiegenheits- und besondere Sorgfaltspflicht hinzuweisen.

4.  Soweit Mitglieder aufgrund des Mitgliederverzeichnisses oder anderer Aufzeichnungen der Vereinigung Kenntnis von Daten anderer Mitglieder erlangen, sind sie verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben. Sie dürfen diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.

Artikel 13 (Auflösung der Vereinigung)

1.  Die Generalversammlung kann die freiwillige Auflösung der Vereinigung mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Artikel 11 Absatz 3 gilt sinngemäß. Die freiwillige Auflösung der Vereinigung muß als eigener Tagesordnungspunkt auf der provisorischen Tagesordnung aufscheinen, die mit der Einberufung der Generalversammlung versandt wird.

2.  Das Vereinsvermögen darf nur gemeinnützigen Zwecken zur Erfüllung der Vereinszwecke zugeführt werden.

Artikel 14 (Ehrenschutz)

Dem höchstrangigen österreichischen diplomatischen Vertreter beim Königreich Belgien, kann vom Vorstand der Ehrenschutz über die Vereinigung angeboten werden.

Artikel 15 (Schlußbestimmungen)

1.  Das Geschäftsjahr läuft vom Ende einer ordentlichen General-versammlung bis zum Ende der darauf folgenden ordentlichen Generalversammlung. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2.  „Schriftlich" im Sinne dieser Statuten bedeutet per Post, per Fax oder per e-Mail.

 

 


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